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Statuten

Statuten des Walliser Verbandes für Beruflichen Unterricht (WVBU)

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Artikel 1: Name und Rechtsform

Der Walliser Verband für beruflichen Unterricht vereinigt die Berufsschullehrer und die Personen, die im Interesse der Berufsbildung tätig sind.

Der Verband ist Mitglied des Dachverbandes Berufsbildung Schweiz (BCH-FPS) und des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft, des Personals des Staates Wallis und des öffentlichen und parastaatlichen Sektors (ZMLP).

Er besteht im Sinne der Artikel 60 bis 79 ZGB.

Artikel 2: Zweck

Der WVBU bezweckt insbesondere:

  • die Wahrung der materiellen und beruflichen Interessen der Mitglieder im Allgemeinen und von jedem/r Einzelnen im Besonderen;
  • die Förderung der Berufsausbildung der Lernenden;
  • die Pflege des Kontaktes mit den Behörden, mit den Schuldirektoren und mit den verschie-denen Verbänden, mit denen er verbunden ist oder sein könnte;
  • die Herausgabe von Lehrbüchern sowie schulischer und beruflicher Informationen zu fördern.

Artikel 3: Sitz

Sitz des WVBU ist der Wohnort der Person, welche den Verband präsidiert.

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können werden:

  • die Berufsschullehrpersonen;
  • die Schuldirektionen;
  • auf eigenes Begehren hin die pensionierten Berufsschullehrpersonen.

Jedes Mitglied des WVBU tritt auch automatisch dem ZMLP bei und profitiert von den angebotenen Vorteilen.

Artikel 5: Austritt

Der Austritt ist durch eine dreimonatige vorrausgehende schriftliche Mitteilung an das Präsidium auf das Ende eines Monats möglich. Durch den Austritt verliert das Mitglied auch die Vorteile des ZMLP.


Artikel 6: Ausschluss

Der Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand hat die Betroffenen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu benachrichtigen.


Artikel 7: Organisation

Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Delegierten;
  • die Rechnungsrevisoren/-innen.


Artikel 8: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.  Die Einladung mit Bekanntgabe der Traktanden erfolgt spätestens 14 Tage vor der GV.

Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden, wenn wichtigen Umstände dies erfordern oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.

Vorschläge, die einen Beschluss der GV verlangen, sind 8 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidium zuhanden des Komitees einzureichen.

Artikel 9: Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidiums, des Vizepräsidiums, der Delegierten und
    der Revisoren/-innen;
  • Genehmigung der Jahresberichte, des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets;
  • Festlegung des Jahresbeitrages;
  • Diskussion über individuelle Vorschläge der Mitglieder;
  • Behandlung der Ausschlüsse;
  • Statutenänderungen;
  • Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.

Alle an der GV anwesenden Mitglieder haben das Stimmrecht. Entscheidungen werden nach dem einfachen Mehr der Anwesenden gefällt. Im Falle einer Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch nachweisliche Stimmrecht-übertragung vertreten lassen.

 

Artikel 10: Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern, die durch die Generalversammlung gewählt sind. Die GV wählt auch das Präsidium und das Vizepräsidium. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.

Für seine Arbeit verfügt das Komitee über eine Entlastung von 6 Wochenstunden, welche unter seinen Mitgliedern aufzuteilen sind.

Die Sitzungskosten des Komitees fallen zulasten des Verbandes.

 

Artikel 11: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung des WVBU;
  • Einberufung der GV;
  • Ausführung der Beschlüsse der GV;
  • Begutachtung wichtiger Fragen in Verbindung mit dem Berufsschulunterricht oder dem Unterricht im Allgemeinen;
  • Wahrung aller Interessen der Mitglieder;
  • Vorschlag der Delegiertenlisten des Verbandes (WVBU, ZMLP, Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL), Kommissionen und Arbeitsgruppen…)
  • Vorschlag über den Ausschluss von Mitgliedern.

Artikel 12: Delegierte

Die Anzahl der Delegierten basiert auf dem Verteilschlüssel von einem Delegierten für je zehn Mitglieder oder einem Bruchteil davon, aber idealerweise mindestens einem/-r Vertreter/-in pro Schule. Darüber hinaus gehören die Mitglieder des Vorstands diesen von Amts wegen an und gelten als Delegierte.

Ein Teil der Delegierten wird vom Vorstand für spezifische Delegiertenlisten für die Vertretung des WVBU an den Delegiertenversammlungen des ZMLP und den Generalversammlungen der PKWAL vorgeschlagen gemäss den statuarischen Verteilschlüsseln des ZMLP und der PKWAL.

Die Delegierten werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

Die Delegierten werden dann vom Vorstand beigezogen, wenn dieser es für notwendig erachtet, mindestens aber zweimal im Jahr.

Artikel 13: Aufgaben der Delegierten

Die Delegierten des WVVBU nehmen regelmässig Kenntnis von den Tätigkeiten des Vorstands und unterstützen den Vorstand auf Anfrage bei der Bewerbung der Aktivitäten des Vereins, durch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und bei der Konzeptualisierung von Veranstaltungen, sie nehmen an internen Umfragen und Konsultationen teil und halten den Kontakt zwischen den Schulen und dem Vorstand aufrecht.

Die Delegierten, welche als ZMLP- oder PKWAL-Delegierte ernannt sind, nehmen als Repräsentanten des WVBU an den Delegiertenversammlungen des ZMLP respektive der Generalversammlungen der PKWAL teil.

 

Artikel 14: Rechnungsrevisoren/-innen

Die zwei Rechnungsrevisoren/-innen werden von der GV gewählt. Sie kontrollieren die Rechnungsführung, erstatten der GV Bericht und machen Vorschläge.

 

Artikel 15: Einnahmequellen

Einnahmequellen des Verbandes sind:

  • Monatliche Beiträge der Mitglieder; die Höhe des Mitgliederbeitrags kann für jene Mitglieder reduziert werden, welche weniger als 50% angestellt sind.
  • Allfällige Subventionen und Schenkungen;
  • Vermögenserträge.

Aus praktischen und administrativen Gründen dauert das Rechnungsjahr vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

 

Artikel 16: Unterschriftsberechtigung und Haftung

Der Verband zeichnet rechtsverbindlich durch die Unterschrift der präsidierenden Person.

Das Verbandsvermögen haftet allein für die vom Verband eingegangenen Verpflichtungen.

 

Artikel 17: Statutenänderung

Die Statuten können jederzeit durch die GV geändert werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Eine Statutenänderung verlangt die Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Artikel 18: Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen GV erfolgen. Dieser Beschluss erfordert eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ein allfälliges Vermögen des Verbandes wird zur Förderung der Berufsbildung verwendet.

 

Artikel 19: Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 23. September 2022; sie treten sofort in Kraft.

Genehmigt durch die GV am 11. September 2025 in Sitten.

 

 

Präsidentin                                         Sekretärin

Patricia Biner                                     Gisela Balet

WVBU Statuten 2025